
Ist eine weitere Möglichkeit der Verwaltung bzw. Durchführung von Bundesgesetzen u. erfolgt ausschließlich durch Bundesbehörden. Sie ist als Ausnahme zu Art. 83, 84 GG nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Grundgesetz für bestimmte Sachbereiche angeordnet ist (vgl. insbes. Art. 87 ff. GG).
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In vom Grundgesetz festgelegten Fällen kann der Bund gemäß Art. 86 GG Gesetze durch eine eigene Verwaltungsorganisation, unabhängig von den Ländern, ausführen. Dabei unterscheidet das GG zwischen folgenden Typen: Bundesunmittelbare Verwaltung, bei der der Bund selbst Verwaltungsträger ist. Das Gesetz spricht hier von bundeseigener Verwaltung...
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https://www.lexexakt.de/glossar/bundeseigeneverwaltung.php
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